AGB

1. Abschluss des ReisevertragesMit Ihrer Anmeldung bieten Sie den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der  Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande, die innerhalb von 14 Tagen erklärt werden muss. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des  Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist.

Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von 5 Tagen dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

Bei der Bestätigung der Reiseanmeldung wird eine Anzahlung von höchstens 10% des Reisepreises, maximal jedoch 250,-  EUR pro Person  fällig. Die Restzahlung ist gegen Aushändigung der Reiseunterlagen bis spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt, jedoch nicht früher als 30 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Zahlungsaufforderung zu leisten. Bei kurzfristiger Anmeldung, ab 2 Wochen vor Reiseantritt, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Weitergehende Beschreibungen der Orts- und Hotelprospekte sind nicht verbindlich.

4.  Leistungs- und Preisänderungen

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden von Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern die Abweichungen nicht lediglich geringfügig sind. Ändern sich behördlich festgelegte Beförderungstarife, Steuern oder öffentliche Abgaben, ist eine jederzeitige Anpassung der Preise möglich, auch nach Bestätigung der Reise. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und bestätigten Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen zu ändern, sofern der Reisetermin mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß liegt. Falls die Preiserhöhung 10% des Reisepreises übersteigen, ist der Kunde berechtigt, innerhalb 10 Tagen nach deren Bekanntgabe von der gebuchten Reise zurückzutreten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Entschädigungsanspruch, Umbuchungen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Entschädigung verlangen in Höhe des Reisepreises unter Abzug des Wertes der von ihm ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Die pauschale Entschädigung beträgt für jeden angemeldeten Teilnehmer:

         bei Busreisen                                           bei Flugreisen

  • bis 30 Tage vorher 75 €                         150-60 Tage vorher 10% des Reisepreises
  • 29. – 21. Tag vorher 25%                          59-31 Tage vorher 30% des Reisepreises
  • 20. – 10. Tag vorher 50%                         ab 30 Tage vorher 50% des Reisepreises
  • ab 9. Tag vorher 100%                             ab 20 Tage vorher 70% des Reisepreises
  •                                                                       ab 9 Tage vorher 100% des Reisepreises

Der Reiseveranstalter ist berechtigt, diesen Entschädigungsanspruch pauschal in Höhe der oben genannten Gebühren bzw. vom Hundertsätze des Reisepreises geltend zu machen. Bei der Bemessung dieser Gebühren und vom Hundertsätze sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb berücksichtigt. Die pauschalierte Entschädigung ist in vollem Umfang an den Reiseveranstalter zu bezahlen. Eine eventuelle Erstattung dieses Entschädigungsbetrages durch die Reiserücktrittskostenversicherung ist von dem Reisenden direkt – ohne Beteiligung des Reiseveranstalters – gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, erhebt der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Person von:
bis 21 Tage vor Reiseantritt EUR 10,-. Umbuchungen, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.

Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter, Mindestteilnehmerzahl

Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört, oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Ebenso kann der Reiseveranstalter bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl bis 2 Wochen vor Reiseantritt zurücktreten. Die Mindestteilnehmerzahl bei Mehrtagesfahrten und Kurzreisen beträgt 20 Personen. Die Rücktrittserklärung oder ein Ersatzangebot ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die dem Veranstalter zu melden sind, nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
– die gewissenhafte Reisevorbereitung
– die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
– die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
– die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter – Berücksichtigung der Ortsüblichkeit sowie der geltenden Vorschriften des jeweiligen – – Ziellandes/Ortes

Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Der Reiseveranstalter haftet dem Kunden gegenüber nicht für Beratungs- und/oder Berechnungsfehler seiner Agenten oder deren Angestellten.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung bzw. Reisebestätigung als solche gekennzeichnet sind.

10. Gewährleistung

Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende kann die Ersatzleistung aus wichtigem, objektiv erkennbarem Grund ablehnen.

Minderung des Reisepreises
Der Reisende kann eine der Mindestleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn nach fruchtlosem Abhilfeverfahren die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Rückgängigmachung des Vertrages
Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt er, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsmäßigen Erbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen.

11. Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) kann der Reiseveranstalter die Haftung im Hinblick auf diese Risiken vertraglich ausschließen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Auf den Gewährleistungs- und Haftungsausschluss muss in der Reiseausschreibung bei den betreffenden Reiseangeboten hingewiesen sein.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in den Reisebeschreibungen ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstehenden Schaden so gering als möglich zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 6 Monate nach vertraglichem Ende der Reise, Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Reise.

14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitswesen

Der Reisende ist für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.

15. Versicherungen

Wir empfehlen – sofern nicht bereits im Reisepreis eingeschlossen – den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Da eine Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks seitens des Reiseveranstalters ausgeschlossen ist, empfehlen wir den Abschluss einer Gepäckversicherung. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung und Unfallversicherung.

16. Reisegepäck

Bei Busreisen ist das Reisegepäck pro Person auf einen normalen Reisekoffer und das Handgepäck beschränkt. Im Übrigen gelten die entsprechenden, den Reiseunterlagen beigefügten Bestimmungen.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Saarlouis. Für Klagen des Reiseveranstalters ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Hierfür ist Saarlouis Gerichtsstand.

TOSCANA TOURS – Reiseorganisations GmbH
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